Unglaubliche Verfügung der StA Stuttgart: „Koranaussagen sind keine Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)

Staatsanwaltschaft Stuttgart: Strafanzeige zurückgewiesen, Ermittlungsverfahren abgelehnt (Verfügung vom 27.07.15)

Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

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Von Peter Helmes

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Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

Inhalte des Koran können nicht strafbar sein

Darauf haben wir gewartet – eine politisch-korrekte Entscheidung der Staatsanwaltschaft (StA) zu den z. T. grausamen Suren des Koran und seiner Hadithen: Mitnichten seien Aussagen des Koran bedenklich oder gar strafbaren Inhalts. Im Gegenteil, da läßt die StA keinen Zweifel: Inhalte des Koran können eo ipso nicht strafbar sein:

„.. unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach §§ 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht….“

(Der Gesamttext der StA-Verfügung vom 27.07.2015 liegt dem Autor vor, Aktenzeichen: 7 Js 7276/15)

Zum Hergang:

Dr. O. S. (Name und Anschrift dem Autor bekannt) hatte bei der StA München I am 25.06.2015 eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Vertreter des Reclam-Verlages (Mitarbeiter der Geschäftsführung und des Vertriebes) erstattet.

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Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

In seiner Anzeige wirft Dr. O. S. den Angezeigten vor, sich der Volksverhetzung schuldig gemacht zu haben, weil sie das Schriftwerk des Koran vertreiben, dem in mehreren Versen von Suren volksverhetzende Aussagen zu entnehmen seien. Dies erfülle den Tatbestand des

  • 130 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 130a StBG.

Da aus mir nicht bekannten Gründen die Strafanzeige von der StA München I „zuständigkeitshalber an die StA Stuttgart abgegeben“ wurde, erging von dort dann die „Verfügung“ vom 27.07.2015, nach der „der Anzeige des Dr. O. S. vom 25.06.2015 wegen Volksverhetzung keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO)“ wird. Angesichts etlicher einschlägiger Suren des Korans eine – vorsichtig ausgedrückt – „überraschende“ Verfügung. Es kommt aber noch dicker:

Keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

„Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 abzusehen“, heißt es in der Verfügung weiter. „Die beanstandeten Aussagen des Koran erfüllen keinen Straftatbestand, insbesondere nicht jenen der Volksverhetzung nach § 130 Abs. StGB oder der Anleitung zu Straftaten nach § 130s StGB.“

Der Koran stelle zwar eine Schrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StBG dar; seine Verbreitung sei jedoch – unabhängig vom Wortlaut der zitierten Verse und der jeweiligen Interpretation – nicht strafbar (Wortlaut § 11, Absatz 3 StGB: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“).

Unterfällt der Koran nicht den strafrechtlichen Normen?Ulli Neu2

In ihrer weiteren Begründung wird die StA nahezu eschatologisch und gerät auf gefährliches Glatteis; denn es steht nicht einmal fest, ob der Islam eine Religion oder eher eine Ideologie ist. So heißt es in der Begründung der StA weiter:

„Koranentstehung liegt viele Jahrhunderte zurück…“

Die Argumente der Islamkritiker scheint die StA überhaupt nicht zu interessieren, Motto: „Der Koran ist eine friedliche Religion; also kann nicht sein, was nicht sein darf.“ Bei dieser grundsätzlichen Auffassung finden selbstverständlich die Suren, die zum Töten („Ungläubiger“) aufrufen, keine Berücksichtigung.

Da wird die StA sogar deutlich: Es könne dahinstehen, ob „der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag. Denn die Verbreitung des Koran als Grundlage der islamischen Religion ist jedenfalls durch die in Art. 4 GG verbbürgten Religionsfreiheit gedeckt…“

Mit diesem Argument kann man nahezu jede historisch bzw. religiös begründete Straftat rechtfertigen. Da ist die StA Stuttgart in die Falle der Selbstgerechten getappt. Um die Absurdität der Argumentation der StA Stuttgart darzulegen, müßte man sie nur ´mal aufs Christentum übertragen: Die Kreuzzüge mit ihren grausamen Erscheinungen oder die Hexenverbrennungen im Mittelalter liegen auch „viele Jahrhunderte zurück“ und sind „mithin (…) eine vorkonstitutionelle Schrift, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“

Anders ausgedrückt: Jede Straftat, jedes Vorgehen eines grausamen Tyrannen, jedes Abschlachten von Christen kann damit negiert werden, daß sie „relativ“, also zur entsprechenden Zeit, gesehen werden müßten. Das aber ist ein Freispruch für alle Freveltaten der Geschichte. Ach ja, gilt dies denn auch für Hitler und seine Zeit – „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“?

Wetten, daß die StA diese Tragweite ihrer Verfügung nicht erkannt hat?,

Für begriffsstutzige Gutmenschen: Die StA Stuttgart stellt hiermit jedem Tyrannen, jedem Verfassungsbrecher einen Freifahrtschein aus, der gegen die staatliche Ordnung verstößt, die „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen“ ist. Ja, merken die denn nichts!?

„Von staatlicher Einflußnahme freier Rechtsraum“

Wer auch immer diese Einstellungsverfügung zu verantworten hat – er ist ein Grundgesetzhasardeur. Die StA erläutert in ihrer Verfügung weiter:

„Bei der Auslegung von Strafvorschriften, insbesondere des § 130 StGB, sind die sich aus Art. 4 und 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Freiheit ungestörter Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, NJW 1971, 931; BVerfGE 12, 1 , 3). Beschränkungen erfährt das Grundrecht auf Religionsfreiheit allein durch kollidierendes Verfassungsrecht; es wird in der verfassungsrechtlichen Terminologie vorbehaltslos aber nicht schrankenlos gewährleistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestallt, daß Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubensrichtung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solchen Verhalten – fern von einer glaubensmäßigen Motivation – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 GG kommt in solchen Fällen dergestalt zur Geltung, dass sie Art und Maß staatlicher Sanktionen beeinflussen kann. Verwirklich eine Person nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 GG zu fragen, on unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt erfüllen würde.

Die sich aus Art. 4 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeiner Anschauung bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen würde“ (BVerG, NJW 1972, 327 ff.).

Dann zieht die StA folgendes Fazit:

„Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach

  • § 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht.

Es kann deshalb dahinstehen, on einzelne Verse der Suren überhaupt den angezeigten Tatbeständen unterfallen. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist daher abzusehen.“ (Namen des Unterzeichners der StA-Verfügung)

Wir lernen: Ob im Koran gewaltverherrlichende, zur Gewalt (gegen „Ungläubige“) aufrufende oder schlicht undemokratische Äußerungen stehen, interessiert niemanden; denn in der Religion haben wir nichts zu suchen. Ausnahmen natürlich beim Christentum: Was da im Zeichen des Kreuzes an Unheil über die Menschheit gebracht wurde, ist selbstverständlich verurteilenswert. Das Christentum ist schlecht, der Islam ist friedlich! Der Segen Allahs, des Allmächtigen, sei mit Euch!

Es ist kein Trost, daß dies „nur“ die Verfügung einer StA Stuttgart ist. Es steht zu befürchten, daß die Stuttgarter für die gesamte heutige Justiz stehen: Recht ist, was politisch korrekt ist. Und es überrascht auch (deshalb?) nicht mehr, daß die Medien diese Entscheidung nicht berichten. Gute Nacht, Abendland!

Bei DITIB & Genossen knallen die Sektkorken, äh (politisch korrekt), scheppern die Kamelmilchkannendeckel.

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Über conservo

ÜBER MICH, CONSERVO Liebe Leser, dieser Blog ist ein besonderer Blog. Er wurde 2010 von Peter Helmes gegründet, und ich führe ihn seit dem 1.11.2020 in seinem Sinne fort. Dieser Blog ist konservativ, er ist christlich, und er ist abendländisch. Allein das macht ihn in den diesen unruhigen Zeiten zu einem Exoten. „Ich bin das Licht der Welt. Wer mir nachfolgt, der wird nicht wandeln in der Finsternis, sondern wird das Licht des Lebens haben.“ (Joh 8, 12) Heute steht alles auf dem Kopf. Was früher noch galt, gilt heute nicht mehr. Grenzen wurden aufgehoben, Geschlechter abgeschafft, die traditionelle Familie ist unter Dauerbeschuss, wer am meisten Minderheitenmerkmale auf sich vereint, darf – zumindest in Deutschland – fordern, was er will. Das Christentum steht weltweit mit dem Rücken zur Wand. Lau sind sie geworden – die Christen hier im Lande, aber auch die orientalischen Christen, die sich nach der Flucht aus dem Orient hier ein neues Leben aufbauen konnten, und dennoch angesichts der Islamisierung schweigen. Finanzstarke und einflussreiche Interessengruppen unter Klaus Schwab, Bill Gates, George Soros u.v.m. setzen weltweit den Great Reset mit seiner neofeudalistischen Ökodiktatur mittels Massenmigration, Globalisierung, Plandemien und mit Hilfe gekaufter Politiker, Journalisten und „Sozialen“ Medien gegen die Interessen der Völker mit nie gekannter Brutalität durch. Die geistige und seelische Not der Menschen steigert sich tagtäglich inmitten dieser finsteren Zeit. Gerade westliche Menschen scheinen jeglichen Halt, Glauben und ihre natürliche Wehrhaftigkeit verloren zu haben. Jeder wird im Leben auf seinen Platz gestellt. Jedes Volk hat sein Schicksal und muss es in seinem eigenen Land bewältigen. Migration und der entgrenzte Einheitsmensch sind nicht unsere Bestimmung. Dennoch wird erneut versucht, dem Menschen als freiem und göttlichem Wesen unter Tarnworten wie „Solidarität“, „Vielfalt“ und „Humanität“ die teuflische Gleichheitslehre des Kommunismus aufzuerlegen. Dies ist wider die Natur und wider jedes menschliche und göttliche Gesetz. „Hütet euch vor dem Sauerteig der Pharisäer, das heißt vor der Heuchelei. Nichts ist verhüllt, was nicht enthüllt wird, und nichts ist verborgen, was nicht bekannt wird. Deshalb wird man alles, was ihr im Dunkeln redet, am hellen Tag hören, und was ihr einander hinter verschlossenen Türen ins Ohr flüstert, das wird man auf den Dächern verkünden.“ (Luk, 1 - 3) Dank Peter Helmes analysieren langjährige, hervorragende Kolumnisten, basierend auf christlichen Werten, in aller Klarheit das heutige Tohuwabohu aus verschiedensten Blickwinkeln: Die Geißel der Globalisierung, geostrategische Interessen, die Massenmigration und importierte Gewalt, das Versagen der Politiker und der Verlust unserer Werte, Kultur und Heimat. Die Kolumnen wie auch die Diskussionen sind offen, respektvoll und tabufrei; denn nur so kann man die drängenden Themen der Zeit in der Tiefe analysieren, Machtstrukturen herausarbeiten und Roß und Reiter benennen. Nur so können wir uns auf uns selbst und unsere Stärken rückbesinnen und Deutschland, unsere Heimat, verteidigen. „Wenn ihr bleiben werdet an meinem Wort, so seid ihr wahrhaftig meine Jünger und werdet die Wahrheit erkennen, und die Wahrheit wird euch frei machen.“ (Joh, 32 – 33) Nochmal: Wir stehen mit dem Rücken zur Wand. Deshalb sind unsere westlichen Wurzeln, Werte und unser Glauben nötiger denn je. Sie geben uns den Rückhalt, um aufzustehen und zu sagen: „Nein. Bis hierher und nicht weiter. Es ist jetzt genug!“ Wie schon Peter, lade ich Euch ein, alles zu kommentieren, zu korrigieren und zu kritisieren. Eine kleine Regel muss ich leider einbauen. Unterschiedliche Ansichten können durchaus in aller Härte debattiert werden. 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5 Antworten zu Unglaubliche Verfügung der StA Stuttgart: „Koranaussagen sind keine Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)

  1. Pingback: Neue juristische Grundsatzentscheidung | Widerworte

  2. wreinerschoene schreibt:

    Sehr richig, Herr Alexander Scheiner, Israel. Der Antisemitismus kommt nicht aus oder von Deutschland, sondern ist importiert. Fast alle nach Deutschland kommenden sogenannten Flüchtlinge, sind Moslems, so das die Zahl der moslemischen Religion in Personen, Tag für Tag steigt. Ich will hier nicht einen Glauben in den Vordergrund ziehen, aber wir sind nun mal das Abendland und kein Morgenland das gilt für ganz Europa. Und der Koran, also Gottes Wort, fordert den Tot von Juden.

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  3. Alexander Scheiner, Israel schreibt:

    Im Koran wird ausdrücklich dazu aufgerufen Juden zu töten. Juden zu töten ist demnach ein ausdrückliches Gebot im Koran.

    Der Begriff Islam hat NICHTS mit Frieden zu tun. Islam bedeutet UNTERWERFUNG.

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  4. MURAT O. schreibt:

    Hat dies auf MURAT O. rebloggt.

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  5. karlschippendraht schreibt:

    Klartext : Die einseitige Auslegung des § 130 StGB ist fremdbestimmt , daher wagt sich bis heute keine Partei , hier eine Rechtsgleichheit herzustellen. Diese Fremdbestimmung basiert auf der Feindstaatenklausel , wobei wir von Russland absolut nichts zubefürchten hätten. Aber von der Ostküste .

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